Herzlich willkommen bei der Stellenvermittlung-Nordelbien



News im Überblick

 

Fachkräftegewinnung im öffentlichen Dienst

Bei der Gewinnung von Fachkräften wird zunehmend mit Engpässen gerechnet. Im öffentlichen Dienst gibt es bereits großen Bedarf an gut ausgebildetem, teilweise spezialisiertem Personal, wie z.B. im IT - Bereich, bei Technikern, Ingenieuren, Ärzten, auch bei der Zollverwaltung, den Steuerbehörden oder im Zivilbereich der Bundeswehr.

Der demografische Wandel hat kolossale Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die sich in den kommenden Jahren noch verstärken werden.

Die Bundesregierung hat deshalb einen Gesetzesentwurf „zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vorgelegt.

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Fernuniversität: Gilt die Werkstudentenregel?

 Für ordentliche Studierende gilt die sogenannte Werkstudentenregel. Danach können sie zwanzig Stunden pro Woche arbeiten, ohne Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. In den Semesterferien, der vorlesungsfreien Zeit und bei befristeten Tätigkeiten gibt es Ausnahmen.

Für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fernuniversität gelten die gleichen Voraussetzungen wie an jeder Hochschule. Da das Studium jedoch meistens in Teilzeit neben einer Beschäftigung absolviert wird, besteht in der Regel Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Die Werkstudentenregelung gilt somit bei Teilzeitstudenten nicht.

Lediglich die Fernuniversität Hagen bietet Vollzeitstudiengänge an. Für diese Vollzeitstudenten gilt die Werkstudentenregel.

erstellt am 25.08.11

Quelle: TK

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Altenpflegeausbildung in Deutschland

Zum Thema der Altenpflege in Deutschland äußerte sich die Bundesregierung (Drucksache 17/666) im Juni 2011. Zu den Grundlagen: Die Altenpflegeausbildung ist im Altenpflegegesetz des Bundes geregelt, wobei die Finanzierung der Ausbildungsvergütung in § 24 AltPflG i.V.m. § 82a SGB XI geregelt ist und die Finanzierung der Schulkosten auf Länderebene sichergestellt wird. Für die Schulkosten gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Es gibt eine Vielzahl nicht staatlicher Träger. Die Ausbildung kann aber auch an einer Berufsfachschule für Altenpflege absolviert werden. Schulkosten entfallen dabei keine, eine Ausbildungsvergütung wird gezahlt.

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IAB-Chef Möller: Seit 20 Jahren Reallohnverluste bei den Geringqualifizierten

 Die Geringqualifizierten erleiden seit 1990 Reallohnverluste, die sich ab 2005 nochmals beschleunigt haben. Darauf weist Joachim Möller, Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift IAB-FORUM hin.

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Der Arbeits- und Ausbildungsstellenmarkt im Juli: Anstieg der Arbeitslosigkeit allein aus jahreszeitlichen Gründen

Arbeitslosenzahl im Juli:
+46.000 auf 2.939.000

Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich:
-247.000

Arbeitslosenquote im Juli:
+0,1 Prozentpunkte auf 7,0 Prozent

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Tipps für Arbeitgeber

Nach der neuesten Studie des IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung) waren die erfolgreichsten Wege für Arbeitgeber, eine Stelle zu besetzen, eigene Inserate und persönliche Kontakte. An zweiter Stelle stehen Internetangebote, Arbeitsagenturen und Initiativbewerbungen.
Da eine Stellenanzeige immer auch die kostengünstige Möglichkeit offeriert, Werbung für das eigene Unternehmen zu publizieren, haben wir in der Stellenvermittlung Nordelbien für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, eigene Word- oder PDF-Dateien hochzuladen sowie direkte Links zu der eigenen Homepage zu setzen.

Nicht vergessen: der Ton macht die Musik: ♫♪♫♪♫♫ Das Stellenangebot ist der richtige Moment, mich als Arbeitgeber zu präsentieren mit allen Vorteilen, die ich habe. Bewerber/innen aussortieren kann man anschließend immer noch, aber ich kann niemanden einstellen, der sich gar nicht erst meldet.

Kirchliche Arbeitgeber/innen sollten sich bei Fragen zu Stellenausschrei-
bungen und Stellenbesetzungen an die Personalverantwortlichen Ihres Kirchenkreises wenden. Diesen steht wiederum das Rechtsdezernat des Nordelbischen Kirchenamtes zur Seite. Näheres regelt auch das neue Kirchenkreisverwaltungsgesetz KKVwG.

Tipps zu Ausschreibungen
Formalien bei kirchlichen Stellenausschreibungen.


Tipps zu Ausschreibungen

Wenn Sie die Möglichkeit der kostenlosen Stellenanzeige nutzen möchten ohne unser Formular zu verwenden, denken Sie bitte bei der Ausschreibung an folgende Kriterien:

( Dabei sind „ Soll -Bestimmungen“ nötige Informationen für den Stellensuchenden, „ Muss- Bestimmungen“ gesetzliche Vorgaben.

  1. Der Name des Anstellungsträgers soll genannt sein
  2. Ist die Einrichtung identisch mit dem Anstellungsträger?
  3. Kann man aus dem Namen der Einrichtung erkennen, um welche Art der Einrichtung es sich handelt? Sonst sollte dies extra benannt werden.
  4. Es soll ersichtlich sein, an welche Adresse die Bewerbung zu senden ist.
  5. Wenn Sie eine eigene Webseite haben, soll diese genannt werden, die Bewerber können sich so ein Bild verschaffen.
  6. Die Nennung einer E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer sowie eines/r Ansprechpartners/in erleichtert die Kontaktaufnahme für Rückfragen zu der ausgeschriebenen Stelle.
  7. Die Angabe des Stellenumfanges kann in % oder in Stunden genannt werden. Bei der Nennung eines Prozentsatzes muss genannt werden, wie viele Stunden eine Vollzeitstelle umfasst.
  8. Das AGG muss berücksichtigt werden. Bei der EKD kann kostenlos eine Schulung zum AGG heruntergeladen werden. Schulung.
  9. Auch wenn Sie die Formulierung des Stellenangebotes auf jemand anderen übertragen, z.B. die Agentur für Arbeit, zeichnen Sie als Arbeitgeber für den Inhalt verantwortlich. Siehe dazu das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.9.2006: 1 BvR 308/03.
  10. Die acht durch das AGG geschützten Merkmale sind: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität. Ausnahmen sind zulässig u.a. betrifft dies kirchliche Arbeitgeber, die die Kirchen­mitgliedschaft verlangen können.
  11. § 3 KAT sagt in Absatz 3: „Die Arbeitnehmerin soll Mitglied der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sein. Im Übrigen gilt das Kirchengesetz über die privatrechtliche berufliche Mitarbeit in der NEK vom 10. Februar 2006 in der jeweils gültigen Fassung.“.

    Dieses Kirchengesetz verweist auf die Richtlinie des Rates der EKD, die in § 3 Abs. 1 sagt: „(1) Die berufliche Mitarbeit in der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche voraus, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.“.

  12. Die Standardformulierung hierfür lautet in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche: „Vorraussetzung ist die Mitgliedschaft zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche oder einer anderen Gliedkirche der EKD“.
  13. Es sollte auf die gendergerechte Sprache in der Ausschreibung geachtet werden, die Formulierung sollte auf männliche und weibliche Personen abgestimmt sein, dabei ist die Reihenfolge unwichtig.
  14. Es dürfen keine Formulierungen gewählt werden, die bestimmte Personengruppen diskriminieren oder ausschließen.
  15. Angaben zum Entgelt ersparen beiden Seiten unnötige Arbeit, bei bestehenden Tarifverträgen genügt auch ein Hinweis auf diesen, wobei die Eingruppierung nicht uninteressant ist. Spätestens bei Einstellung muss der Arbeitgeber sich sowieso Gedanken darüber machen. Bei den Stellen, bei denen die Eingruppierung von der Ausbildung abhängt, ist der Hinweis ausreichend, dass die Eingruppierung nach dem KAT erfolgt.
  16. Der Ausschreibungstext soll enthalten: den geplanten Besetzungstermin , einen Bewerbungsschluss , den Dienstort . Auch interessant ist, ob die Stelle befristet oder unbefristet ist und ob eine eventuelle Verlängerung vorgesehen ist. Hinsichtlich der Befristung der Stelle sind die Vorschriften des TzBfG zu beachten.
  17. Man soll der Stellenausschreibung entnehmen können, welche unbedingt erforderlichen Qualifikationen für die Stelle vorgegeben sind und welches zusätzliche Wunschkriterien sind
  18. Darüber hinaus möchte ich auf die Möglichkeit hinweisen, eine Stellenanzeige mit Eigenwerbung in der Zeitung zu platzieren mit einem Hinweis auf die Homepage der „Stellenvermittlung-Nordelbien“, und  die ausführliche Stellenbeschreibung dann auf unserer Seite zu veröffentlichen.
  19. Und wenn das Arbeitsverhältnis mal beendet werden soll, dann finden Personalverantwortliche hier einen Link zu einem Zeugnisgenerator von SAP-HR.



Formalien bei kirchlichen Stellenbeschreibungen

Kirchliche Arbeitgeber/innen sollten sich bei Fragen zu Stellenausschrei-
bungen und Stellenbesetzungen an die Personalverantwortlichen Ihres Kirchenkreises wenden. Diesen steht wiederum das Rechtsdezernat des Nordelbischen Kirchenamtes zur Seite. Näheres regelt auch das neue Kirchenkreisverwaltungsgesetz KKVwG. Die folgenden Hinweise sind Tipps der Stellenvermittlung und erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit.

Rechtsgrundlagen für eine Stellenbesetzung mit Arbeitnehmer/innen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sind

  1. der Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag KAT
  2. Das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (KGMVG)
  3. Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in Deutschland (MVG- EKD)
  4. Die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der EKD

Ansonsten kommen die beamtenrechtlichern Bestimmungen zum Tragen.

  • Ist die Stelle im Stellenplan ausgewiesen?
  • Welcher Aufgabenbereich ist zu besetzen und wie sieht der Stellenumfang aus?
  • Welche Entgeltgruppe ist im Stellenplan vorgesehen?
  • Wird der Dienstort genau definiert oder sind laut Vertrag Versetzungen möglich?
  • Die Stelle kann auf verschiedene Art und Weise ausgeschrieben werden, dabei sind entsprechende Dienstvereinbarungen zu berücksichtigen
  • Wer sichtet und prüft die Bewerbungsunterlagen ?
  • Erfassung der Bewerbungsunterlagen
  • Prüfung der Kirchenmitgliedschaft
  • Beteiligung der Mitarbeitervertretung und eventuell der Schwerbehindertenvertretung
  • Beim Einstellungsgespräch sollten wenigstens zwei (bis einschließlich elf) Personen außer dem/der Bewerber/in anwesend sein
  • Die Entscheidung soll dokumentiert werden
  • Entscheidung über die Einstellung der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters
  • Zeitnahe Zu- und Absagen an alle Bewerber , u. U. mit dem Hinweis, man werde bei zukünftigen Stellenbesetzungen gerne noch einmal auf den/die Bewerber/in zukommen
  • Festlegung der Eingruppierung und des Einstellungstermins
  • Vereinbarung der Probearbeitszeit
  • Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages , dazu sind die vorgeschriebenen Muster zu benutzen
  • Aushändigung eines unterschriebenen und gesiegelten Arbeitsvertrages an den/die Mitarbeiter/in
  • Information der Kasse, des Rentamtes, der Verwaltungsstelle oder des Kirchenkreises sowie der Gehaltsabrechnungsstelle
  • Lohnsteuerkarte, Bankverbindung, Zusatzversorgung, vermögenswirksame Leistungen?
  • Ehepartner (im öffentl. Dienst?), Zahl und Alter der Kinder?
    Anlage der Personalakte , sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören auch personenbezogene Daten auf Datenträgern. Wird die Personalakte in Grund- und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Ist die Führung von Nebenakten erforderlich, ist auch dies in der Grundakte zu vermerken
  • Bei Dienstantritt : Verpflichtung des Mitarbeiters, Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Information über bestehende Dienstvereinbarungen, Aushändigung der Dienstanweisung,
  • Einführung und Vorstellung des Mitarbeiters in der Kirchengemeinde oder der Dienststelle persönlich oder über Bekanntmachung

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